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Zuständigkeiten

Je nach Aufgabengebiet liegen die Zuständigkeiten in der Luftreinhaltung beim Bund, den Kantonen oder den Gemeinden.

Bund

Der Bund ist für folgende Massnahmen zuständig:

  • Erarbeitung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV), welche Emissionsgrenzwerte für stationäre Schadstoffquellen sowie Immissionsgrenzwerte (Kriterien für die Luftqualität) vorschreibt.
  • Abgasvorschriften für alle Arten von Motorfahrzeugen.
  • Verschärfung der Abgasnormen (EURO-Normen) im Einklang mit der Europäischen Union.
  • Empfehlung, auf Fahrzeuge und Maschinen mit Zweitaktmotoren zu verzichten, da diese bedeutende Mengen an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) ausstossen.
  • Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA).
  • Verlagerung des Güterverkehrs von der Strasse auf die Schiene.
  • Festlegung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten auf Strassen (ausserorts) und Autobahnen.

Kantone

Die Zuständigkeiten der Kantone sehen wie folgt aus:

  • Konsequenter Vollzug der Luftreinhalte-Verordnung
  • Kontrolle der Rückhalteeinrichtungen für Benzindämpfe
  • Umweltorientierte Verkehrspolitik und Senkung der Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Strassenabschnitten
  • Förderung der VOC- und Stickoxid-Reduktion in kantonalen Betrieben
  • Prüfung von Förderungsmassnahmen für Elektrofahrzeuge
  • Erarbeitung von Massnahmenplänen

Gemeinden

Auch die Gemeinden können eine umweltorientierte Verkehrspolitik betreiben. Dazu stehen ihnen unter anderem folgende Instrumente zur Verfügung:

  • Parkraumbewirtschaftung
  • Priorität für den öffentlichen Verkehr
  • Förderung des Langsam-Verkehrs (Fussgänger, Fahrräder)
  • Förderung der VOC-Reduktion in Betrieben auf Gemeindegebiet
  • Umweltorientierte Beschaffung (lösemittelarme Produkte, schadstoffarme Fahrzeuge)